Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fernsehproduktionszentrums in Italien wurde 2012 ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Dabei beauftragte die Offshore-Gesellschaft G. Ltd die Vermögensverwaltungsfirma B. SA mit der Verwaltung von Vermögenswerten bei einer Bank in Singapur. Die Vermögensverwalterin überwies 2013 insgesamt rund 2 Millionen Euro an eine andere Firma.
Der wirtschaftlich Berechtigte der G. Ltd, ein Privatmann, klagte daraufhin gegen die Vermögensverwalterin auf Rückerstattung dieses Betrags. Er argumentierte, er sei der eigentliche Vertragspartner gewesen, obwohl auf dem Vertrag die G. Ltd als Mandantin aufgeführt war. Er hatte zwar eine Version des Vertrags unterschrieben, aber eine zweite Version trug die Unterschrift des Organs der G. Ltd.
Das Bundesgericht bestätigt die Urteile der Vorinstanzen und weist die Klage ab. Es stellt fest, dass nur die G. Ltd, nicht aber der Kläger, Vertragspartnerin der Vermögensverwalterin war. Die bloße Unterschrift des Klägers auf dem Vertrag machte ihn nicht zum Vertragspartner, da er lediglich als wirtschaftlich Berechtigter seine Zustimmung zum Vertrag gegeben hatte. Seine Behauptungen zur Manipulation der Vertragsdokumente werden als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht betont zudem, dass der Kläger sich nicht auf das Transparenzprinzip berufen kann, um die rechtliche Selbständigkeit der von ihm kontrollierten Gesellschaft zu ignorieren. Wer eine juristische Person gründet, muss deren rechtliche Selbständigkeit auch gegen sich gelten lassen und kann nicht je nach Interesse die Trennung der Rechtspersönlichkeiten anerkennen oder verneinen.