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Steuerzahler muss Dividende von 764'573 Franken versteuern
Ein Ingenieur aus dem Tessin wollte seine Firmenanteile als Geschäftsvermögen deklarieren. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass es sich um Privatvermögen handelt und die Dividende steuerpflichtig ist.

Ein im Tessin wohnhafter Ingenieur hielt Anteile an mehreren Firmen, darunter eine 99,39-prozentige Beteiligung an der italienischen Gesellschaft D.________. Im Jahr 2016 kam es zu einer Fusion, bei der die Beteiligung des Mannes einen erheblichen Wertzuwachs erfuhr. Die Tessiner Steuerbehörde qualifizierte diesen Wertzuwachs von 764'573 Franken als steuerbaren Vermögensertrag und erhöhte entsprechend die Einkommenssteuer für das Jahr 2016.

Der Steuerpflichtige wehrte sich gegen diese Einschätzung. Er argumentierte, seine Beteiligung an D.________ gehöre zu seinem Geschäftsvermögen, da er gewerbsmässig mit Wertpapieren handle. Bei Geschäftsvermögen wäre der Wertzuwachs nicht als Einkommen steuerbar gewesen. Sowohl die kantonale Steuerrekurskommission als auch das Bundesgericht lehnten diese Sichtweise jedoch ab.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel nicht erfüllt waren. Entscheidend war unter anderem, dass der Mann die Beteiligung noch immer hielt und kein Kauf- oder Verkaufsgeschäft stattgefunden hatte. Zudem hatte er selbst in seiner Steuererklärung die Beteiligung als Privatvermögen deklariert und war hauptberuflich als Angestellter tätig. Eine selbständige Erwerbstätigkeit, die für die Qualifikation als Geschäftsvermögen nötig gewesen wäre, konnte nicht nachgewiesen werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab und bestätigte die Steuerpflicht für den Wertzuwachs der Beteiligung. Der Steuerpflichtige muss somit die höhere Einkommenssteuer für 2016 bezahlen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 5'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_209/2025