Ein Tessiner Rentner wehrte sich gegen die Berechnung seiner Ergänzungsleistungen zur IV-Rente. Die kantonale Ausgleichskasse hatte ihm ein hypothetisches Einkommen von 8'320 Franken angerechnet, obwohl seine Invalidität kürzlich von 54% auf 60% erhöht worden war. Der Mann war der Ansicht, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands, seines Alters und der Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage sei, seine restliche Arbeitsfähigkeit zu nutzen.
Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die vom Rentner vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegten. Die IV-Stelle hatte kurz vor dem Entscheid der Ausgleichskasse die Invalidität auf 60% festgelegt, was bedeutet, dass der Mann theoretisch noch zu 40% arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung war für das Gericht bindend.
Die Richter betonten zudem, dass sich der Rentner beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) subjektiv als nicht arbeitsfähig bezeichnet hatte, obwohl objektiv keine Gründe dafür vorlagen. Er hatte weder Arbeit gesucht noch sich bei einer Temporärfirma angemeldet. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt. Die bloße Anmeldung beim RAV reiche nicht aus, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss.