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Polizistin erhält kein besseres Arbeitszeugnis nach Kündigung
Eine Sachbearbeiterin der Kantonspolizei Zürich wollte nach ihrer Kündigung ein besseres Arbeitszeugnis erhalten. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Beurteilung des Verwaltungsgerichts.

Eine langjährige Sachbearbeiterin der Kantonspolizei Zürich hatte nach ihrer Kündigung ein verbessertes Arbeitszeugnis gefordert. Die Frau war von 2012 bis 2024 bei der Kantonspolizei angestellt gewesen, bevor ihr gekündigt und sie freigestellt wurde. Mit dem von der Polizei ausgestellten Arbeitszeugnis war sie nicht einverstanden und verlangte Änderungen, insbesondere bei der Verhaltensbeurteilung und im Schlusssatz.

Das Verwaltungsgericht Zürich hatte ihrem Begehren teilweise entsprochen und die Kantonspolizei angewiesen, einige Ergänzungen im Zeugnis vorzunehmen. Die Frau wollte jedoch weitergehende Änderungen durchsetzen und wandte sich ans Bundesgericht. Sie verlangte insbesondere, dass ihre "sympathische und ausgeglichene Wesensart" sowie ihre "professionellen und respektvollen Umgangsformen" im Zeugnis erwähnt werden sollten.

Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab. Es stützte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach das Arbeitszeugnis die gesamte Anstellungsdauer berücksichtigen müsse, wobei der letzten Phase ein besonderes Gewicht zukomme. Laut den Mitarbeiterbeurteilungen hatte sich das Verhalten der Frau in den letzten Jahren verschlechtert. Es war zu Konflikten im Team gekommen, und sie hatte sogar heimlich ein Gespräch mit einer Kollegin aufgezeichnet.

Die Richter sahen keine Willkür in der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Die von der Frau angeführten früheren Arbeitszeugnisse anderer Arbeitgeber waren für das aktuelle Zeugnis nicht relevant. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Arbeitszeugnis die tatsächlichen Leistungen und das Verhalten der Mitarbeiterin während ihrer Anstellung bei der Kantonspolizei widerspiegeln müsse.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1D_17/2025