Symbolbild
Hauseigentümer darf sein Gebäude trotz Unterschreitung der Mindestgröße erweitern
Ein Hauseigentümer in La Tour-de-Peilz darf sein zu kleines Gebäude umbauen und erweitern. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Bauvorschriften nicht verletzt werden.

Ein Hauseigentümer in La Tour-de-Peilz wollte sein bestehendes Wohngebäude umbauen und erweitern. Das Gebäude erfüllte allerdings nicht die geltenden Bauvorschriften, da es mit 46 m² deutlich kleiner war als die in der Gemeinde vorgeschriebene Mindestgröße von 80 m². Zudem hielt es den vorgeschriebenen Mindestabstand von sechs Metern zur Grundstücksgrenze nicht ein. Nach dem Umbau sollte die Gebäudefläche auf 66 m² vergrößert werden – womit es aber immer noch unter der Mindestgröße blieb.

Die Nachbarn, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft und mehrere Eigentümer, erhoben Einspruch gegen das Bauvorhaben. Sie argumentierten, dass der Umbau gegen die Bauvorschriften verstoße und nicht unter die Ausnahmeregelung für bestehende, nicht konforme Gebäude falle. Nach ihrer Ansicht handelte es sich um einen Neubau und nicht um einen Umbau des bestehenden Gebäudes.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen und erlaubte den Umbau. Es stellte fest, dass wesentliche Teile des Gebäudes erhalten bleiben, insbesondere die gesamte Nordfassade sowie Teile der West- und Ostfassade. Die Erweiterung erfolge zudem auf der den Nachbarn abgewandten Seite. Das Gericht sah darin einen erheblichen Umbau und eine Erweiterung, nicht aber einen Neubau.

Zudem befand das Gericht, dass der Umbau die Situation sogar verbessere, da sich die Gebäudefläche der vorgeschriebenen Mindestgröße annähere. Aufgrund der geringen Größe und der länglichen Form des Grundstücks sei es ohnehin nicht möglich, die Mindestgröße von 80 m² zu erreichen. Der Umbau beeinträchtige auch nicht die Interessen der Nachbarn, da deren Grundstück höher liege und keine Einschränkungen bezüglich Licht oder Raum zu befürchten seien.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_267/2025