Eine Sekretärin des Tessiner Strafgerichts hatte Mobbing-Vorwürfe gegen eine Kollegin erhoben, woraufhin ein externes Gutachten erstellt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Als die Frau Einsicht in die Akten und insbesondere in das Gutachten verlangte, wurde ihr dies von der Verwaltungskommission des Appellationsgerichts verweigert. Die Begründung: Sie sei keine Partei im Disziplinarverfahren gegen ihre Kollegin.
Nach einem ersten erfolgreichen Rekurs beim Bundesgericht wies die kantonale Rekurskommission für Magistratssachen das Gesuch der Frau erneut ab. Sie argumentierte, die Antragstellerin könne ihre Akteneinsicht im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens beantragen, falls sie eines einleiten wolle. Ein bloß "exploratives" Gesuch sei nicht ausreichend, um die Datenschutzinteressen der beschuldigten Kollegin und das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren zu überwinden.
Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun zum zweiten Mal aufgehoben. Es betont, dass das Recht auf Akteneinsicht auch außerhalb eines laufenden Verfahrens geltend gemacht werden kann, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Die Absicht, möglicherweise eine Klage einzureichen, könne ein solches Interesse begründen. Die kantonale Behörde habe keine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen und keine verhältnismäßigen Lösungen geprüft, wie etwa eine teilweise Akteneinsicht oder die Anonymisierung bestimmter Daten.
Der Fall geht nun zurück an die kantonale Rekurskommission, die eine detaillierte Begründung liefern und verschiedene Interessen sorgfältiger abwägen muss. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Zwischenlösungen möglich sein könnten, die sowohl die Privatsphäre der Beteiligten schützen als auch der Antragstellerin Zugang zu den für sie relevanten Informationen gewähren.