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Rentner erhält keine Neuberechnung seiner hohen AHV-Beiträge
Ein Selbständiger wollte seine AHV-Beiträge für 2012 nachträglich senken. Das Bundesgericht lehnt sein Gesuch ab, weil das neue deutsche Gerichtsurteil erst nach dem Schweizer Entscheid gefällt wurde.

Ein selbständig erwerbender Mann hatte seit 2009 seine AHV-Beiträge über seine Einzelfirma bei der Ausgleichskasse Zug abgerechnet. Im Jahr 2018 erhob die Kasse für das Jahr 2012 Beiträge auf Basis eines Reineinkommens von 1,77 Millionen Franken. Laut einer Meldung des Steueramts Zürich stammten davon 1,74 Millionen Franken aus einer deutschen Gesellschaft. Der Mann legte Rechtsmittel ein, wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen, zuletzt vom Bundesgericht im November 2022.

Ende 2024 beantragte der Mann bei der Ausgleichskasse eine Revision der Beitragsverfügung. Er wollte, dass sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf nur knapp 26'000 Franken festgesetzt wird. Als Begründung reichte er ein Urteil des deutschen Finanzgerichts vom Oktober 2024 ein. Dieses hatte festgestellt, dass ein verdecktes Treuhandverhältnis bestanden habe und die Einkünfte nicht ihm, sondern einer anderen Gesellschaft zuzurechnen seien.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Es erklärte, dass ein Urteil nur dann revidiert werden kann, wenn bestimmte gesetzlich vorgesehene Revisionsgründe vorliegen. Zwar können nachträglich entdeckte erhebliche Beweismittel einen Revisionsgrund darstellen, jedoch nur, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils existierten. Das deutsche Gerichtsurteil wurde aber erst zwei Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid gefällt und kann daher nicht als Revisionsgrund gelten. Der Rentner muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9F_29/2024