Symbolbild
Armeeangestellter verliert Stelle nach zweijähriger Krankheit
Die Base logistica dell'esercito kündigte einem Mitarbeiter nach mehr als zwei Jahren krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgericht bestätigt die Kündigung als rechtmäßig.

Der betroffene Mann arbeitete seit 2008 für die Logistikbasis der Armee und war seit 2018 als Gruppenleiter und stellvertretender Offizier in einem Einsatzzentrum tätig. Ab Januar 2022 war er wiederholt krankgeschrieben und ab August 2022 durchgehend arbeitsunfähig. Die Logistikbasis der Armee kündigte ihm im Juni 2024 mit Wirkung zum 31. Oktober 2024.

Der Mann wehrte sich gegen die Kündigung und machte geltend, seine Erkrankung sei durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht worden. Er behauptete, man habe ihm schrittweise Verantwortlichkeiten entzogen und Kollegen angewiesen, keinen Kontakt zu ihm aufzunehmen. Zudem kritisierte er, dass die Arbeitgeberin keine ausreichenden Maßnahmen zur Wiedereingliederung unternommen habe.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es sah keine Anzeichen für systematisches Mobbing. Die Umverteilung von Aufgaben während seiner Abwesenheit war durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt. Auch die Wiedereingliederungsmaßnahmen waren ausreichend. Die Arbeitgeberin hatte ein Treffen organisiert, um einen stufenweisen Wiedereinstieg zu planen, doch der Mann reichte das erforderliche Ressourcenorientierte Integrationsprofil (PIR) erst verspätet ein.

Das Gericht stellte fest, dass die zweijährige Schutzfrist bei Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen war und die Kündigung daher rechtmäßig erfolgte. Eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit kann nur in besonders schwerwiegenden Fällen als missbräuchlich gelten, etwa wenn der Arbeitgeber die Erkrankung direkt verursacht hat - was hier nicht nachgewiesen werden konnte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_607/2025