Die Firma A.________ SA, die sich mit dem Anbau und Handel von industriellem Hanf beschäftigt, hatte den Anwalt C.________ auf Zahlung von über 3,8 Millionen Franken verklagt. Da sie die geforderte Kostenvorschusszahlung von 75'000 Franken nicht aufbringen konnte, beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Kantonsgericht Freiburg lehnten den Antrag ab.
Das Bundesgericht hob im Oktober 2025 den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Begründet wurde dies damit, dass die strittige Forderung über 99% des Firmenvermögens ausmache und die verbleibenden 30'000 Franken nicht für den Kostenvorschuss ausreichten. Das Kantonsgericht sollte zudem die finanzielle Situation des Firmeninhabers prüfen.
Anfang Januar 2026 reichte die Hanffirma beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung ein, da das Kantonsgericht noch nicht neu entschieden hatte. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde jedoch ab. Es stellte fest, dass seit der Zustellung der ausführlichen Bundesgerichtsentscheidung am 4. Dezember 2025 erst etwas mehr als ein Monat vergangen war – eine Zeitspanne, die keinen ungerechtfertigten Verzug darstelle. Zudem hatte die Firma das Kantonsgericht nicht selbst zur Beschleunigung aufgefordert, was für eine solche Beschwerde erforderlich gewesen wäre.