Die ehemalige Reinigungskraft hatte sich 2018 bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug angemeldet und auf einen Bandscheibenvorfall hingewiesen. Nach mehreren Verfahrensschritten und einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung verweigerte die IV-Stelle ihr eine Rente. Das Sozialversicherungsgericht Zürich und nun auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid.
Laut dem medizinischen Gutachten kann die Frau ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft zwar nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Einschränkungen umfassen: kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine rein stehenden, gehenden oder sitzenden Arbeiten sowie keine Tätigkeiten mit Treppensteigen oder in kniender, gehockter und gebückter Position.
Die Frau kritisierte das medizinische Gutachten in verschiedenen Punkten. Sie bemängelte unter anderem, dass sich die Gutachter nicht ausreichend mit den Berichten ihrer behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Das Bundesgericht wies diese Kritik zurück und bestätigte, dass das Gutachten vollständig und beweiskräftig sei. Auch die von der Frau beanstandeten Befragungsmethoden während der Begutachtung erachtete das Gericht als korrekt.
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wurde kein zusätzlicher Leidensabzug gewährt, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Belastungsprofil berücksichtigt worden waren. Selbst mit dem seit 2024 geltenden Pauschalabzug von 10 Prozent würde kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad erreicht. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken übernehmen.