Ein Porsche-Besitzer brachte 2011 sein Fahrzeug, eine Porsche 911 Carrera 4 von 1989, zur Reparatur in eine Werkstatt. Er bezahlte Anzahlungen von insgesamt 19'000 Franken. Fünf Jahre später, im Mai 2017, stellte die Werkstatt eine Gesamtrechnung über 34'661 Franken aus und forderte die Restsumme von knapp 17'000 Franken. Als der Porsche-Besitzer nicht zahlte, leitete die Werkstatt eine Betreibung ein.
Der Fall durchlief mehrere Gerichtsinstanzen. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger erklärte zwar, dass die verrechneten Beträge für eine Komplettlackierung und Ersatzteile angemessen seien. Auch die berechneten 218 Arbeitsstunden für Karosseriearbeiten, Demontage und Montage erschienen ihm als Minimum für ein Oldtimer-Fahrzeug. Allerdings konnte der Experte den Zustand des Fahrzeugs vor den Arbeiten nicht beurteilen.
Das Waadtländer Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Werkstatt nicht beweisen konnte, dass alle fakturierten Arbeiten tatsächlich von ihr durchgeführt wurden. Es stellte fest, dass ein Teil der Arbeiten von einer Drittperson unentgeltlich geleistet wurde. Zudem bestanden Zweifel, ob das Fahrzeug tatsächlich vollständig demontiert und wieder zusammengebaut wurde, wie von der Werkstatt behauptet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Werkstatt ab. Es bestätigte, dass die Autowerkstatt ihre tatsächlichen Aufwendungen nicht ausreichend nachweisen konnte. Die Werkstatt hatte es versäumt, ihre Einwände gegen frühere Urteile rechtzeitig vorzubringen. Zudem waren ihre Angaben zu den durchgeführten Arbeiten nicht detailliert genug, um einen Zahlungsanspruch zu begründen.