Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die Arbeitslosentaggelder beziehen wollte, obwohl sie in zwei Unternehmen Führungspositionen innehatte. Die Frau war zum Zeitpunkt ihres Antrags im Handelsregister als Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift bei einer GmbH sowie als Gesellschafterin, Vorsitzende der Geschäftsführung und Liquidatorin mit Einzelunterschrift bei einer zweiten, in Liquidation befindlichen GmbH eingetragen.
Die Arbeitslosenkasse Unia hatte der Frau die Taggelder verweigert, und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schließen solche Funktionen, die mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf Unternehmensentscheidungen verbunden sind, einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder grundsätzlich aus – unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht brachte die Frau keine ausreichenden Argumente vor, warum in ihrem Fall von dieser gefestigten Rechtspraxis abgewichen werden sollte. Das Gericht wies darauf hin, dass ihre Einwände lediglich eine unzulässige appellatorische Kritik darstellten, ohne auf die entscheidenden Erwägungen des Vorurteils einzugehen. Aufgrund dieses Begründungsmangels trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.