Der 1995 geborene Serbe kam 2017 in die Schweiz und heiratete kurz darauf eine in St. Gallen lebende Landsfrau. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die mehrmals verlängert wurde. Nach der Trennung des Paares im Jahr 2023 verweigerte das St. Galler Migrationsamt ihm 2024 die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Gegen diesen Entscheid läuft noch ein Verfahren beim St. Galler Verwaltungsgericht.
Anfang 2025 zog der Mann in den Kanton Zürich und beantragte dort eine Aufenthaltsbewilligung. Das Zürcher Migrationsamt lehnte sein Gesuch ab, ebenso die Sicherheitsdirektion als nächsthöhere Instanz. Seine Beschwerde ans Zürcher Verwaltungsgericht wurde nicht behandelt, da er sie zu spät eingereicht hatte. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion galt nach einer nicht erfolgreichen Postzustellung am 29. September 2025 als zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 29. Oktober 2025 endete. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 25. November ein.
Beim Bundesgericht beantragte der Serbe die Bewilligung seines Kantonswechsels, ging aber in seiner Beschwerde nicht auf den eigentlichen Streitgegenstand ein – die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf seine verspätete Beschwerde nicht eingetreten war. Stattdessen argumentierte er nur mit seiner guten Integration und einem möglichen Anspruch auf eine Bewilligung. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge, doch er reichte keine verbesserte Version ein. Da er sich nicht mit den Gründen für die Abweisung seiner kantonalen Beschwerde auseinandersetzte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein.