Am 12. Januar 2026 hatte die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus C. und B., beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Sie wandte sich gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Tessiner Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2025. Diese hatte einen Revisionsantrag gegen eine frühere Entscheidung vom 10. November 2025 weitgehend abgewiesen.
Die Erben hatten in ihrer Beschwerde beantragt, die Entscheide vom November und Dezember 2025 für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Zudem stellten sie den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen. Letzteres wurde vom Bundesgericht am 16. Januar 2026 abgelehnt.
Nur wenige Tage später, am 20. Januar 2026, teilten die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen. Der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts nahm diesen Rückzug zur Kenntnis und verfügte die Einstellung des Verfahrens.
Die Gerichtskosten in Höhe von 200 Franken wurden den Erben auferlegt. Diese Kosten wurden aufgrund des frühen Verfahrensstadiums, in dem der Rückzug erfolgte, reduziert. Gemäß der bundesgerichtlichen Praxis trägt bei einem Beschwerderückzug die zurückziehende Partei die Kosten.