Das Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte eine Frau auf, für ihr Rechtsmittelverfahren eine Sicherheitsleistung von 550 Franken zu erbringen. Die Frau beantragte daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege, um von dieser Zahlung befreit zu werden. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag jedoch ab, da es ihre Beschwerde als aussichtslos einstufte, und verlängerte lediglich die Frist zur Leistung der Sicherheit.
Die Frau wandte sich an das Bundesgericht und machte geltend, dass die Kostenauflage ihr den Zugang zum Rechtsschutz verwehre. Ihre Beschwerde enthielt jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des Kantonsgerichts. Sie erläuterte nicht, warum die Entscheidung des Kantonsgerichts rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft sein sollte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Eine Beschwerde muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und bei Grundrechtsrügen gelten erhöhte Anforderungen. Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege vor dem Bundesgericht wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei das Gericht ihre finanziellen Verhältnisse bei der Kostenfestsetzung berücksichtigte.