Im Rahmen eines Verfahrens zu Kindesbelangen hatte ein Vater beim Obergericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Gericht lehnte sein Gesuch ab, weil er seine Einkommenssituation nicht ausreichend dargelegt hatte. Gegen diese Ablehnung beschwerte sich der Mann beim Bundesgericht.
In seiner Begründung stellte das Obergericht fest, dass der Mann widersprüchliche Angaben gemacht hatte: Einerseits gab er an, kein Einkommen zu erzielen, andererseits führte er eine Firma als Arbeitgeberin auf und bezeichnete sich in seinem Lebenslauf als deren Gründer und Geschäftsführer. Trotzdem legte er keine aktuellen Belege zu seinen Einkünften vor, sondern nur Abschlüsse der Jahre 2021 bis 2023, wobei unklar blieb, ob diese überhaupt seine Firma betrafen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte, sondern hauptsächlich allgemeine Polemik und strafrechtliche Vorwürfe vorbrachte sowie Ausführungen zu seiner Beziehung zur Tochter machte. Mit der bloßen Behauptung, er habe Steuererklärungen eingereicht und sich nie einen Lohn ausbezahlt, konnte er keine willkürliche Beweiswürdung oder Rechtsverletzung darlegen.
Das Bundesgericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 1.000 Franken.