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Mann bleibt in psychiatrischer Klinik untergebracht
Ein Mann wehrt sich vergeblich gegen seinen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Das Bundesgericht tritt auf seine Beschwerde nicht ein, da sie nicht den formalen Anforderungen entspricht.

Ein Mann mit einer Vertretungsbeistandschaft wurde Ende Oktober 2025 ärztlich in die Klinik eingewiesen. Anfang Dezember bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Willisau-Wiggertal diese Unterbringung. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, woraufhin der Mann sich an das Bundesgericht wandte.

Das Bundesgericht trat jedoch aus formalen Gründen nicht auf die Beschwerde ein. Der Mann hatte seine Eingabe auf Englisch verfasst, was gegen die Vorschrift verstößt, dass Beschwerden in einer Amtssprache eingereicht werden müssen. Zudem enthielt seine Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen des kantonalen Urteils.

In seiner Beschwerde ging der Mann nicht auf die eigentlichen Gründe seiner Unterbringung ein, die im Gutachten ausführlich dargelegt worden waren. Stattdessen forderte er, von der Medikation in der Klinik befreit zu werden und argumentierte, er könne seine finanziellen Angelegenheiten ohne Beistandschaft regeln. Diese Punkte betrafen jedoch nicht die eigentliche Frage der Unterbringung.

Das Bundesgericht verzichtete angesichts der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Mann bleibt somit weiterhin in der Klinik untergebracht, da alle Instanzen die Notwendigkeit dieser Maßnahme aufgrund seines Schwächezustands und selbstgefährdenden Verhaltens bestätigt haben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_76/2026