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Geschiedener Mann muss 191'000 Franken an Ex-Frau überweisen
Ein Mann muss seiner Ex-Frau über 190'000 Franken aus seiner Schweizer Pensionskasse abgeben. Das Bundesgericht bestätigt, dass für den Vorsorgeausgleich nach französischer Scheidung Schweizer Gerichte zuständig sind.

Nach einer in Frankreich ausgesprochenen Scheidung verlangte die Ex-Frau die Aufteilung der während der Ehe in der Schweiz angesparten Pensionskassengelder. Das Bezirksgericht Winterthur anerkannte das französische Scheidungsurteil und ergänzte es um den in Frankreich nicht geregelten Vorsorgeausgleich. Es verpflichtete den Mann, seiner Ex-Frau 191'259.65 Franken plus Zinsen aus seinem Freizügigkeitskonto zu überweisen.

Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, dass das französische Scheidungsurteil bereits rechtskräftig sei und die 2017 eingeführte Schweizer Regelung zur Zuständigkeit bei Vorsorgeausgleichen nicht rückwirkend angewendet werden dürfe. Das Obergericht Zürich wies seine Beschwerde jedoch ab.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Mannes nicht ein. Es stellte fest, dass das französische Scheidungsurteil erst 2018 rechtskräftig wurde – also nach Inkrafttreten der neuen Schweizer Bestimmung. Diese legt fest, dass für den Ausgleich von Pensionskassenguthaben ausschließlich Schweizer Gerichte zuständig sind. Das Gericht betonte zudem, dass der Vorsorgeausgleich in der Schweiz anders funktioniert als in Frankreich und vom Lugano-Übereinkommen ausgenommen ist.

Der Mann konnte nicht überzeugend darlegen, warum das Lugano-Übereinkommen in seinem Fall anwendbar sein sollte oder weshalb die neue Schweizer Regelung nicht greifen sollte. Er muss nun die gerichtlich festgelegte Summe an seine Ex-Frau überweisen und zusätzlich die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_78/2026