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Versicherung muss Krankengeld zahlen trotz abweichender IV-Beurteilung
Ein Mann erhält nach einem Unfall Krankentaggeld, das die Versicherung später einstellte. Das Bundesgericht bestätigt nun, dass die Versicherung die Zahlungen zu Unrecht verweigert hatte.

Ein Hilfszimmermann rutschte 2021 während der Arbeit auf einem Dach aus und fiel auf den Hinterkopf. Nachdem die SUVA ihre Leistungen eingestellt hatte, bezog er Krankentaggeld von seiner privaten Versicherung. Diese stellte die Zahlungen im April 2022 ein, obwohl der Mann weiterhin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorlegte. Sowohl ein Psychiater als auch eine Klinik bescheinigten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schmerzen und psychischen Problemen.

Die Versicherung weigerte sich, die Zahlungen wieder aufzunehmen und wollte den Entscheid der IV abwarten. Als der Mann klagte, holte die Versicherung nachträglich Aktengutachten ein. Die Vorinstanz gab dem Mann Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von rund 60'000 Franken Krankentaggeld für den Zeitraum von April 2022 bis Juni 2023.

Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Es betonte, dass die Versicherung verpflichtet sei, zeitnah eigene Abklärungen zu treffen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Sie dürfe nicht einfach auf Gutachten der IV warten, da Krankentaggelder als Lohnersatz schneller ausgezahlt werden müssen als IV-Leistungen. Die von der Versicherung erst im Prozess eingeholten Aktengutachten kamen zu spät und konnten die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht entkräften.

Das Gericht stellte klar, dass für Krankentaggelder und IV-Leistungen unterschiedliche Massstäbe gelten können. Während bei der IV nur objektive, nicht überwindbare gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden, kann bei Krankentaggeldern ein breiteres Verständnis von Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung kommen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_175/2025