Nach einem Leck an einer Druckleitung eines Kraftwerks hatte die Gemeinde B. ein gerichtliches Beweisverfahren eingeleitet, um die Schadensursache abzuklären. Die mit der Montage beauftragte C. AG verkündete unter anderem der deutschen Rohrhersteller-Firma A. den Streit, die sich daraufhin am Verfahren beteiligte.
Als das Beweisverfahren abgeschlossen wurde, sprach das Handelsgericht St. Gallen der streitberufenen Rohrhersteller-Firma keine Parteientschädigung zu. Diese verlangte daraufhin vor Bundesgericht eine Entschädigung von mindestens 58'220 Franken von der Gemeinde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach einer streitberufenen Partei grundsätzlich keine Entschädigung vom Prozessgegner zusteht. Die Teilnahme am Verfahren erfolge zur Wahrung eigener Interessen im Rechtsverhältnis zur streitverkündenden Partei und nicht zum Prozessgegner. Eine Ausnahme wäre nur aus Billigkeitsgründen möglich.
Die Argumente des Rohrherstellers, die Gemeinde habe ihn durch "vollkommen haltlose Behauptungen" über mangelhafte Schweißnähte unnötig ins Verfahren hineingezogen, überzeugten das Gericht nicht. Vielmehr habe die Gemeinde aufgrund eines Berichts, der Herstellungsmängel als Schadensursache identifizierte, durchaus Grund gehabt, das Rohrmaterial für die Havarie verantwortlich zu machen. Die Abklärung dieser Frage durch unabhängige Gutachter sei gerade Zweck des Beweisverfahrens gewesen.