Ein Mann mit türkischem Führerschein hatte im September 2023 die Umwandlung in einen schweizerischen Führerausweis beantragt. Bei der dafür notwendigen Kontrollfahrt im Februar 2024 fiel er jedoch durch. Der Experte informierte ihn noch am selben Tag über das Nichtbestehen und teilte ihm mit, dass er nicht mehr berechtigt sei, Motorfahrzeuge zu führen. Gegen diesen Entscheid legte der Mann jedoch erst im September 2025 – also mehr als eineinhalb Jahre später – Widerspruch ein.
In seinem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist argumentierte der Mann, er habe den Entscheid nicht als rechtsgültig erkannt, da dieser nicht unterschrieben gewesen sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern lehnte sein Gesuch ab. Auch die kantonale Rekurskommission wies sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zurück, da sein Rekurs von vornherein aussichtslos sei.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es wies darauf hin, dass der Mann den Entscheid sehr wohl als solchen erkannt hatte. Das Prüfprotokoll trug den Briefkopf des Prüfzentrums, listete die begangenen Fehler auf und enthielt einen Rechtsmittelbelehrung. Zudem hatte der Mann selbst in E-Mails kurz nach der Prüfung den Entscheid als solchen bezeichnet und erklärt, dass er ihn respektiere.
Die fehlende Unterschrift auf dem Dokument reichte nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, um eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu rechtfertigen. Der Mann hatte keine überzeugenden Gründe vorgebracht, warum er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einsprache gehindert gewesen sein sollte. Seine Beschwerde wurde daher als unzulässig erklärt.