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Frau erhält keine Übersetzung von Akten in Strafverfahren
Eine Beschuldigte wollte italienische Dokumente in ihrem Strafverfahren auf Deutsch übersetzt haben. Das Bundesgericht tritt auf ihre Beschwerde nicht ein, da ihr kein bleibender Nachteil droht.

In einem Betrugsverfahren gegen eine Frau wurden einige Akten auf Italienisch verfasst, darunter das Protokoll einer Zeugeneinvernahme. Die Beschuldigte beantragte bei der Freiburger Staatsanwaltschaft die Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche, was abgelehnt wurde.

Das Kantonsgericht Freiburg entschied in einem Zwischenentscheid, dass das Einvernahmeprotokoll aus den Akten entfernt werden müsse, lehnte aber den weitergehenden Übersetzungsantrag ab. Die Frau zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter und verlangte insbesondere die Übersetzung der Strafanzeige und wichtiger Beilagen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es verwies auf die Strafprozessordnung, wonach beschuldigten Personen nur "der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen" in einer verständlichen Sprache mitgeteilt werden muss. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Akten bestehe nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung führt die Verweigerung von Übersetzungen nicht zu einem "nicht wieder gutzumachenden Nachteil". Die Beschuldigte kann eine unzureichende Übersetzung später noch vor dem Sachgericht oder mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen. Da der Frau somit kein bleibender rechtlicher Nachteil drohe, sei auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden ihr auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1013/2025