Ein 1979 geborener Arbeitsloser erhielt vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug zwei Verfügungen, mit denen er für sechs beziehungsweise acht Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zug seine Beschwerde gegen diese Entscheide abgewiesen hatte, wollte er den Fall ans Bundesgericht weiterziehen.
Das Problem: Der Mann reichte seine Beschwerde erst am 26. Dezember 2025 elektronisch ein, während die gesetzliche Frist von 30 Tagen bereits am 22. September 2025 abgelaufen war. Das Urteil des kantonalen Gerichts war an seine angegebene Adresse geschickt worden, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Nach der sogenannten "Zustellfiktion" gilt ein solches Schreiben spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.
Der Mann begründete die Verspätung damit, dass er inzwischen obdachlos geworden sei, weil er infolge eines Eheschutzverfahrens die Familienwohnung habe verlassen müssen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Es wäre seine Pflicht gewesen, dem Gericht eine neue Zustelladresse mitzuteilen. Auch der spätere Versand des Urteils per A-Post sowie die elektronische Zustellung auf seinen Wunsch hin am 25. November 2025 konnten keine neue Beschwerdefrist auslösen.
Das Bundesgericht lehnte daher sein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist ab. Eine solche Wiederherstellung ist nur möglich, wenn jemand unverschuldet an der fristgerechten Handlung gehindert wurde. Da der Mann selbst für die fehlende Zustellung verantwortlich war, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.