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Bürgerin verpasst Frist für Beschwerde gegen Gemeindeabstimmung
Eine Frau aus Surpierre wollte das Ergebnis einer Gemeindeabstimmung anfechten. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie ihre Beschwerde zu spät eingereicht hat.

Bei einer Abstimmung in der Gemeinde Surpierre wurde im Mai 2025 die Einführung eines Gemeinderats ab der Legislaturperiode 2026-2031 mit 178 zu 165 Stimmen angenommen. Nathalie Dupré-Balmat wollte dieses Ergebnis anfechten, da sie Unregelmäßigkeiten bei den Vorbereitungshandlungen zur Abstimmung, insbesondere bei den offiziellen Informationsunterlagen, vermutete.

Das Kantonsgericht Freiburg wies ihre Beschwerde jedoch als verspätet zurück. Nach dem Freiburger Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte müssen Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnisnahme der Beschwerdegründe eingereicht werden. Die Frau hatte ihre Beschwerde erst am 19. Mai 2025 eingereicht, obwohl sie das Abstimmungsmaterial bereits am 23. April erhalten hatte und am 7. Mai eine offizielle Informationsveranstaltung stattgefunden hatte.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es betonte, dass Unregelmäßigkeiten, die vor der Abstimmung entdeckt werden, sofort gemeldet werden müssen, damit die Behörden sie beseitigen können. Wer dies unterlässt, riskiert den Verlust des Beschwerderechts. Dass die Beschwerdeführerin erst am 13. Mai durch ein Schreiben des Oberamtmanns von der Beschwerdemöglichkeit erfahren haben will, ändert nichts an der Tatsache, dass sie die angeblichen Unregelmäßigkeiten bereits früher hätte erkennen können.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Bundesgericht trat auf die inhaltlichen Argumente zur Abstimmung nicht ein, da es nur über die Frage der Fristversäumnis zu entscheiden hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_666/2025