Ein Vater versuchte, seinen Sohn nach Deutschland zurückzuholen, nachdem die Mutter mit dem Kind in die Schweiz gezogen war. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte sein Rückführungsgesuch bereits im Dezember 2025 abgewiesen. Die Begründung: Die Mutter verfügte seit Februar 2025 über das alleinige Sorgerecht und damit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, weshalb sie rechtmäßig mit dem Kind in die Schweiz ziehen durfte.
Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde an die Anwältin des Vaters verschickt, jedoch aufgrund eines Nachsendeauftrags nach Arosa weitergeleitet. Die Anwältin holte die Sendung nicht ab, wodurch die Beschwerdefrist verstrichen war. Sie reichte daraufhin ein Gesuch um Fristverlängerung beim Bundesgericht ein mit der Begründung, der Nachsendeauftrag sei bereits abgelaufen gewesen.
Das Bundesgericht lehnte das Gesuch ab. Es betonte, dass die Anwältin selbst für die Entgegennahme von Sendungen verantwortlich sei, wenn sie einen Nachsendeauftrag erteilt habe. Zudem hätte sie gleichzeitig mit dem Fristverlängerungsgesuch auch die eigentliche Beschwerde einreichen müssen, was nicht geschehen war.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine Rückführung ohnehin nicht möglich gewesen wäre: Da die Mutter das alleinige Sorgerecht besaß, konnte sie rechtmäßig mit dem Kind in die Schweiz ziehen und dort Wohnsitz begründen. Das Kind hatte somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, wodurch eine Rückführung nach Deutschland ausgeschlossen war.