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Handwerker muss Rechnung von 46'714 Franken bezahlen
Ein Handwerker muss eine Rechnung von über 46'000 Franken für Immobiliendienstleistungen begleichen. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die ihm keine Einwände gegen die Zahlung zubilligten.

Ein Handwerker hatte eine Firma mit verschiedenen Immobiliendienstleistungen beauftragt, darunter Begleitung beim An- und Verkauf von Immobilien sowie Vermittlung von Hypotheken. Nach Erbringung der Leistungen stellte die Firma ihm eine Rechnung über insgesamt 46'714 Franken, die er nicht bezahlte.

Die Firma leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Als Beweismittel legte sie eine unterzeichnete "Auftrags- und Honorarvereinbarung" sowie zwei vom Handwerker unterschriebene "Personenkonto-Auszüge" vor, in denen die offenen Forderungen von 12'167 und 34'547 Franken ausgewiesen waren. Das Bezirksgericht Winterthur erteilte daraufhin die provisorische Rechtsöffnung, was bedeutet, dass der Handwerker zahlen muss, wenn er nicht innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreicht.

Der Handwerker legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, zunächst beim Obergericht Zürich und dann beim Bundesgericht. Er argumentierte, dass die unterschriebenen Dokumente keine gültigen Rechtsöffnungstitel seien und dass die Forderung zum Zeitpunkt der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei. Zudem bemängelte er, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die unterschriebenen Dokumente als Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes gelten und somit einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Einrede der fehlenden Fälligkeit hatte der Handwerker im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig vorgebracht. Auch sein Argument bezüglich der mündlichen Verhandlung wurde zurückgewiesen, da er im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_411/2025