Eine Frau hatte versucht, ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2025 anzufechten. Das Gericht war damals auf ihre Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern nicht eingetreten, weil diese ungenügend begründet war.
In ihrem neuen Gesuch vom 26. November 2025 verlangte die Frau eine Revision des Urteils und forderte gleichzeitig den Ausstand der Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf. Als Begründung führte sie eine angebliche persönliche Feindschaft und einen Interessenkonflikt an, da sie Bundesrichterin Koch angezeigt habe.
Das Bundesgericht wies ihr Begehren als unzulässig zurück. Es erklärte, dass die bloße Mitwirkung einer Richterin in einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund darstelle. Die Begründung der Frau sei sogar rechtsmissbräuchlich, da sonst beliebige Richterinnen und Richter durch einfache Anzeigen ausgeschlossen werden könnten, was die Justiz lahmlegen würde.
Auch das Revisionsgesuch selbst wurde abgewiesen. Das Gericht betonte, dass eine Revision nur bei ganz bestimmten Gründen möglich sei und nicht dazu diene, ein Urteil neu zu diskutieren, das man für falsch halte. Die Frau habe keine substanziellen Revisionsgründe vorgebracht, sondern lediglich eine Wiedererwägung des Urteils verlangt. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden der Frau auferlegt.