Ein Mann hatte im Januar 2025 bei der Kommission des Anwaltsverbands im Kanton Freiburg einen Anwalt angezeigt. Die Kommission teilte ihm im Februar mit, dass sie kein Disziplinarverfahren gegen den betreffenden Anwalt eröffnen werde. Auch eine spätere Aufforderung des Mannes, diesen Entscheid zu überdenken, wurde im Juli abgelehnt.
Der Mann wandte sich daraufhin an das Kantonsgericht Freiburg. Er machte geltend, die Kommission verweigere ihm die Anwendung der UN-Behindertenrechtskonvention und des kantonalen Gesetzes über Menschen mit Behinderung. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde jedoch als unzulässig zurück, da er als Anzeigender keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren gegen einen Anwalt habe.
Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangte die Feststellung einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen und internationalen Rechte sowie die Anordnung angemessener Verfahrensanpassungen für seinen Zugang zur Justiz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte, dass eine Person, die einen Anwalt anzeigt, keine Parteirechte im Disziplinarverfahren hat und daher nicht gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde vorgehen kann. Wegen der finanziellen Situation des Mannes verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.