Eine 1983 geborene Kunststoffherstellerin meldete der Suva im Mai 2022, sie habe sich im November 2021 bei der Arbeit die linke Hand gestossen und dabei am Handgelenk verletzt. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder, stellte die Leistungen aber später ein, da sie weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung als erwiesen ansah.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheide der Vorinstanzen. Entscheidend war, dass die Frau bei ihren ersten Arztbesuchen im Dezember 2021 ausdrücklich verneint hatte, ein Trauma erlitten zu haben. Vielmehr gab sie damals an, die Schmerzen bestünden bereits seit über zwei Monaten und seien nach intensiver Montagearbeit aufgetreten. Diese zeitnahen Aussagen wertete das Gericht höher als die spätere Unfallschilderung, die erst im Mai 2022 erfolgte.
Auch eine unfallähnliche Körperschädigung, die unabhängig von einem Unfall versichert wäre, lag nicht vor. Die festgestellte Verletzung am Handgelenk – eine sogenannte TFCC-Läsion – fällt nicht unter die im Unfallversicherungsgesetz abschliessend aufgelisteten Körperschädigungen. Die medizinischen Gutachten zeigten zudem, dass es sich um einen Verschleissschaden handelte, der auf die intensive Montagetätigkeit zurückzuführen war. Die Suva musste daher keine Leistungen erbringen.