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Mann erhält keine Entscheidung zur IV-Begutachtung
Ein IV-Bezüger wollte eine anfechtbare Verfügung zur angeordneten medizinischen Begutachtung erreichen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie formale Anforderungen nicht erfüllte.

Ein Mann hatte sich gegen eine von der IV-Stelle Solothurn angeordnete medizinische Begutachtung gewehrt. Er verlangte eine anfechtbare Verfügung sowohl zur Begutachtung als auch zu seinem Leistungsanspruch ab Dezember 2021. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies seine Beschwerde am 7. Oktober 2025 vollständig ab und verneinte sein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Der Mann reichte daraufhin am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses machte ihn zwei Tage später auf die gesetzlichen Formerfordernisse aufmerksam, insbesondere auf die Notwendigkeit klarer Begehren und einer fundierten Begründung. Trotz einer weiteren Eingabe des Mannes am 4. November 2025 stellte das Bundesgericht fest, dass seine Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügte.

In der Begründung kritisierte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandergesetzt hatte. Seine Argumente, etwa dass sein Gesundheitszustand eine weitere Begutachtung nicht zulasse, bewertete das Gericht als "rein appellatorisch" und damit ungenügend. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, verzichtete jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_601/2025