Ein Mann, der 1992 einen Unfall erlitten hatte, forderte von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine Erhöhung seiner Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Seit 2015 erhielt er eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent. Zudem war ihm 2012 eine Integritätsentschädigung ebenfalls auf Grundlage einer Einbusse von 10 Prozent zugesprochen worden.
Die Suva lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, dass sich sein unfallbedingter Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung nach eingehender Prüfung der medizinischen Unterlagen. Ein vom Versicherungsmediziner Dr. B. erstelltes Gutachten vom Januar 2024 kam zum Schluss, dass keine unfallbedingte Verschlechterung vorlag.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Mannes nicht ein, da er in seiner Eingabe nicht konkret darlegte, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen unrichtig sein sollten. Statt auf die rechtlichen Argumente des Verwaltungsgerichts einzugehen, beschrieb der Mann hauptsächlich Nebenwirkungen, die mit dem Absetzen von Opiaten zusammenhingen. Das Gericht stellte fest, dass er nicht ausreichend begründete, warum seine aktuellen Gesundheitsprobleme überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall von 1992 in Verbindung stehen sollten.