Ein Unternehmer aus dem Tessin wurde auf Antrag eines Gläubigers vom Bezirksgericht Lugano für zahlungsunfähig erklärt und sein Konkurs eröffnet. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim kantonalen Berufungsgericht ein, woraufhin ihm das Gericht eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 250 Franken setzte.
Da der Unternehmer die Gerichtspost an der von ihm selbst angegebenen Adresse nicht abholte, konnte er den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen. Das Berufungsgericht setzte ihm daraufhin eine Nachfrist, doch auch diese verstrich ungenutzt. Nach geltendem Recht gilt ein eingeschriebener Brief nach sieben Tagen als zugestellt, auch wenn er nicht abgeholt wird. Das Berufungsgericht wies daher seine Beschwerde als unzulässig ab und bestätigte den Konkurs.
Der Unternehmer wandte sich schließlich an das Bundesgericht und behauptete, die Gerichtspost nie erhalten zu haben. Er gab an, die angegebene Adresse sei nur "vorübergehend" gewesen und verwies auf seine telefonische Erreichbarkeit. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde jedoch ab, da er sich nicht mit der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts auseinandersetzte. Der Unternehmer hatte nicht erklärt, warum die gesetzliche Regelung zur Zustellungsfiktion in seinem Fall nicht anwendbar sein sollte.