Eine Frau hatte versucht, ein bereits 2019 abgeschlossenes Strafverfahren gegen ihre Familie wieder aufzunehmen. Sie warf ihrer Mutter, ihren Schwestern und ihrem Bruder vor, seit 2007 das Vermögen ihres 2016 verstorbenen Vaters veruntreut zu haben. Dadurch seien ihre Erbrechte verletzt worden. Im Dezember 2024 reichte sie deshalb eine neue Strafanzeige wegen Veruntreuung und Betrugs ein.
Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte im April 2025 die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein, die von der Strafkammer des Genfer Gerichtshofs für unzulässig erklärt wurde. Daraufhin wandte sie sich an das Bundesgericht, wo sie geltend machte, sowohl materiellen als auch moralischen Schaden erlitten zu haben.
Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde nun ebenfalls ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Frau nicht konkret dargelegt habe, welchen Schaden sie erlitten haben soll. Sie hatte weder die Höhe des angeblichen Schadens beziffert noch erklärt, inwiefern die behaupteten Straftaten ihr einen moralischen Schaden zugefügt hätten. Bei Anklagen wegen Veruntreuung oder Betrug müsse die klagende Person nachweisen können, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie im Strafverfahren geltend machen wolle.
Da die Frau diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllte, wurde ihre Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800 Franken muss sie selbst tragen.