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Mann verpasst Frist: Bundesgericht weist seinen Fall ab
Ein Mann wollte gegen eine Entscheidung der Genfer Justiz vorgehen, reichte seinen Antrag aber zu spät ein. Das Bundesgericht wies seinen Fall ohne inhaltliche Prüfung ab.

Ein Mann namens A. hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Genfer Justiz eingereicht. Er wollte sich gegen eine Entscheidung der Genfer Strafkammer wehren, die sowohl seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung als auch sein Gesuch um Ausstand des zuständigen Staatsanwalts Pierre Bayenet für unzulässig erklärt hatte.

Das Bundesgericht befasste sich jedoch nicht mit dem Inhalt des Falls, sondern stellte fest, dass der Mann die gesetzliche Beschwerdefrist nicht eingehalten hatte. Laut Bundesgericht wurde der Entscheid der Genfer Strafkammer am 17. Oktober 2025 per Einschreiben verschickt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde der Mann benachrichtigt, dass er das Schreiben bis zum 24. Oktober 2025 abholen könne.

Gemäß den geltenden Regeln gilt ein solches Schreiben spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, in diesem Fall am 31. Oktober 2025. Die 30-tägige Frist für eine Beschwerde beim Bundesgericht begann somit am 1. November 2025 und endete am 1. Dezember 2025. Da der Mann seine Beschwerde erst am 9. Januar 2026 einreichte, war sie deutlich verspätet.

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde als unzulässig ab und lehnte auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss der Mann selbst tragen, wobei das Gericht diese aufgrund der besonderen Umstände des Falles reduziert hat.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_41/2026