Der Vorfall ereignete sich am 24. Juli 2022 in einer Lausanner Diskothek. Ein stark alkoholisierter Gast verhielt sich aggressiv und schlug dem Türsteher mit einer Glasflasche zweimal auf den Kopf, wodurch dieser Schnittwunden erlitt. Der Türsteher reagierte mit einem Faustschlag ins Gesicht des Gastes.
Beide Männer reichten daraufhin Strafanzeigen ein. Der Gast warf dem Türsteher vor, ihn geschlagen zu haben, während der Türsteher den Gast wegen der Flaschenschläge anzeigte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Türsteher ein, da sie dessen Handeln als verhältnismäßig einstufte. Gleichzeitig wurde der Gast per Strafbefehl wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie einer Buße von 300 Franken verurteilt.
Der Gast legte gegen beide Entscheidungen Beschwerde ein, scheiterte jedoch sowohl vor dem Kantonsgericht als auch vor dem Bundesgericht. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, da er nicht ausreichend dargelegt hatte, welche zivilrechtlichen Ansprüche er geltend machen wollte. Zudem konnte er nicht nachweisen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden war. Die Richter stellten fest, dass der Anwalt des Gastes über die polizeiliche Befragung des Türstehers informiert worden war und somit die Möglichkeit gehabt hätte, daran teilzunehmen.