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Firma muss Vorsteuerabzug für Ferienhaus des Aktionärs zurückzahlen
Eine Firma, die ein Ferienhaus nur für ihren Alleinaktionär hält, ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Das Bundesgericht bestätigt die Rückforderung von 865'000 Franken Vorsteuerabzug.

Eine Aktiengesellschaft kaufte 2017 eine Liegenschaft und ließ diese in den Jahren 2018 und 2019 umfangreich renovieren. Die Firma meldete sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als mehrwertsteuerpflichtig an und machte für die Renovationskosten einen Vorsteuerabzug geltend. Das Gebäude wurde anschließend ausschließlich an den Alleinaktionär der Firma vermietet.

Bei einer Kontrolle im Jahr 2021 stellte die ESTV fest, dass die Firma rückwirkend ab 2018 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen sei. Die Steuerbehörde forderte den bereits ausbezahlten Vorsteuerabzug von rund 865'000 Franken zurück. Nach erfolgloser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gelangte die Firma ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass eine Firma, die ein Ferienhaus ausschließlich zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse ihres Alleinaktionärs hält, keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und daher nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Die gelegentliche Nutzung von Büroräumlichkeiten in der Liegenschaft durch den Aktionär ändere nichts am grundsätzlich privaten Charakter der Nutzung.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass selbst wenn die Firma mehrwertsteuerpflichtig wäre, hier eine Steuerumgehung vorläge. Es gebe keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für die gewählte Konstruktion, bei der eine Gesellschaft zwischengeschaltet wurde, um private Lebensbedürfnisse des Alleinaktionärs zu befriedigen und gleichzeitig Steuern zu sparen. Die Richter bestätigten auch die Verzugszinsen auf die Rückforderung, da die Firma wie eine steuerpflichtige Person zu behandeln sei, die sich zu Unrecht ein Vorsteuerguthaben auszahlen ließ.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_107/2025