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IV-Stelle muss Selbstständige genauer zu Arbeitszeit untersuchen
Eine PR-Beraterin mit Fatigue-Symptomen nach Zeckenbiss soll weitere Abklärungen erhalten. Das Bundesgericht bestätigt, dass zuerst ihre tatsächliche Arbeitsbelastung untersucht werden muss.

Eine selbstständige PR- und Kommunikationsberaterin hatte sich 2019 bei der IV-Stelle Zürich angemeldet, nachdem sie nach einem Zeckenbiss mit Wanderröte unter verschiedenen Beschwerden litt. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen, darunter einer polydisziplinären Begutachtung, lehnte die IV-Stelle ihren Antrag auf Leistungen ab.

Die Betroffene legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, woraufhin das Sozialversicherungsgericht Zürich den Fall zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Das Gericht bemängelte, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der Versicherten basierte. Besonders auffällig sei, dass ihre tatsächlichen Einnahmen laut Auszug aus dem individuellen Konto deutlich höher ausfielen, als bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von nur 30 Prozent zu erwarten wäre.

Die IV-Stelle wehrte sich gegen diese Rückweisung und zog den Fall vor das Bundesgericht. Dieses trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein. Es stellte klar, dass die IV-Stelle durch die Rückweisung keinen rechtlichen Nachteil erleide, da ihr weiterhin ein Entscheidungsspielraum bleibe. Das kantonale Gericht habe lediglich angeordnet, zuerst die tatsächliche Arbeitsbelastung der Frau zu untersuchen und danach zu entscheiden, ob weitere medizinische Abklärungen nötig sind.

Die PR-Beraterin leidet an einem schwer objektivierbaren Fatigue-Krankheitsbild aufgrund einer Immundefizienz. Das Bundesgericht bestätigte, dass bei solchen Erkrankungen die erwerblichen Umstände besonders sorgfältig untersucht werden müssen, bevor über einen Leistungsanspruch entschieden werden kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_291/2025