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Frau scheitert mit Beschwerde wegen fehlender Unterschrift
Eine Frau wehrte sich gegen eine Pfändung durch das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie das Dokument nicht unterschrieben hatte.

Das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord vollzog am 9. Juli 2025 eine Pfändung gegen eine Frau. Diese legte beim Bezirksgericht Dielsdorf Beschwerde ein, die jedoch teilweise abgewiesen wurde. Anschließend wandte sie sich an das Zürcher Obergericht, das ihre Beschwerde ebenfalls größtenteils abwies.

In einem letzten Versuch reichte die Frau am 3. Januar 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Diese wurde jedoch nicht von ihr selbst, sondern von einer Person namens B. unterzeichnet, die nicht zur rechtlichen Vertretung befugt war. Das Bundesgericht forderte die Frau zweimal auf, die Beschwerde persönlich zu unterschreiben, und setzte ihr dafür Fristen.

Obwohl die Frau innerhalb der gesetzten Frist antwortete und mitteilte, dass sie "die Beschwerde unter eigenem Namen übernehme", fehlte die geforderte eigenhändige Unterschrift auf dem Dokument. Das Bundesgericht entschied daher, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der Frau auferlegt.

Das Gericht wies zudem die Person B. darauf hin, dass ihr bei künftiger unzulässiger Vertretung ebenfalls Kosten auferlegt werden könnten. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung formeller Anforderungen bei Gerichtsverfahren ist, insbesondere die persönliche Unterschrift bei Beschwerden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_2/2026