Symbolbild
Mann muss Wohnung verlassen und darf Partnerin nicht kontaktieren
Nach häuslicher Gewalt wurde ein Mann aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt das Kontakt- und Annäherungsverbot zum Schutz seiner Partnerin.

Ein Mann wurde nach einem Vorfall häuslicher Gewalt von der Kantonspolizei Graubünden aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen. Seine Partnerin beantragte daraufhin beim Gericht weitergehende Schutzmassnahmen. Das Regionalgericht Plessur verbot dem Mann, die gemeinsame Wohnung zu betreten, mit seiner Partnerin Kontakt aufzunehmen und sich ihr auf weniger als 50 Meter zu nähern.

Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung und verlangte die Aufhebung der Verbote. Er wollte zudem für die Dauer seiner Ausweisung von der Mietzinspflicht befreit werden. Das Obergericht des Kantons Graubünden wies seine Berufung jedoch ab, woraufhin er beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

In seiner Beschwerde behauptete der Mann, das Obergericht habe seine Einwände nicht gewürdigt und ausschliesslich den unglaubwürdigen Aussagen seiner Partnerin Glauben geschenkt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann keine substanziierten Verfassungsrügen vorgebracht hatte. Er legte weder dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollten, noch brachte er überzeugende rechtliche Argumente vor.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Schutzmassnahmen. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden dem Mann auferlegt. Der Entscheid zeigt, dass bei häuslicher Gewalt zum Schutz der betroffenen Person weitreichende Massnahmen angeordnet werden können.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_984/2025