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Anwalt erhält keine Entschädigung für Disziplinarverfahren
Ein Zuger Rechtsanwalt wollte für ein eingestelltes Disziplinarverfahren entschädigt werden. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da die Anzeige gegen ihn nicht mutwillig erfolgte.

Ein Rechtsanwalt aus dem Kanton Zug, der im Rahmen eines komplexen Immobilienstreits tätig war, muss die Kosten für ein gegen ihn geführtes und später eingestelltes Disziplinarverfahren selbst tragen. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen und bestätigt damit den Entscheid des Zuger Obergerichts.

Der Anwalt hatte eine Mandantin in einem Streit um Grundstücke vertreten, der zwischen Geschwistern ausgetragen wurde. Im Zuge dieses Konflikts kam es zu einem Inspektionsverfahren des kantonalen Grundbuch- und Notariatsinspektorats. Während dieses Verfahrens stellte der Anwalt mehrere Anträge, forderte den Ausstand verschiedener Amtspersonen und kontaktierte eine krankgeschriebene stellvertretende Notariatsinspektorin auf ihrem privaten Mobiltelefon.

Die Direktion des Innern des Kantons Zug reichte daraufhin eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission ein. Sie warf dem Anwalt vor, sich pflichtwidrig in das Inspektionsverfahren eingemischt, dieses verzögert und die Persönlichkeitsrechte der stellvertretenden Notariatsinspektorin verletzt zu haben. Das daraufhin eröffnete Disziplinarverfahren wurde später eingestellt, ohne dass dem Anwalt eine Entschädigung zugesprochen wurde.

Nach kantonalem Recht kann eine Entschädigung nur dann zugesprochen werden, wenn die Anzeige "mutwillig" erfolgte. Das Bundesgericht hält fest, dass Mutwilligkeit nur vorliegt, wenn eine Anzeige wider besseres Wissen, bewusst wahrheitswidrig oder ohne jegliche Anhaltspunkte erhoben wird. Da die Direktion des Innern zumindest bezüglich der Kontaktaufnahme mit der krankgeschriebenen Mitarbeiterin Anhaltspunkte für ein problematisches Verhalten hatte, sei die Anzeige nicht als mutwillig zu qualifizieren. Der Anwalt erhält daher keine Entschädigung für das eingestellte Verfahren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_352/2025