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Reinigungskraft erhält ganze IV-Rente kurz vor Pensionierung
Eine 63-jährige Reinigungskraft kann ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent nicht mehr verwerten. Das Bundesgericht spricht ihr rückwirkend eine ganze IV-Rente zu.

Eine 1959 geborene Frau arbeitete seit 1989 als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Spitals und führte daneben Reinigungsarbeiten in Privathaushalten durch. Ab August 2016 konnte sie aufgrund von Schmerzen nicht mehr arbeiten und meldete sich im April 2017 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Zürich verneinte zunächst einen Rentenanspruch, wurde jedoch vom kantonalen Sozialversicherungsgericht zur weiteren medizinischen Abklärung verpflichtet.

In einem polydisziplinären Gutachten vom Februar 2023 wurden bei der Frau eine Gleichgewichtsstörung und eine deutliche Gangataxie mit posturaler Instabilität diagnostiziert. Die Gutachter stellten fest, dass sie seit 2019 in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und vorwiegend sitzenden Tätigkeit noch zu 70 Prozent arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle verneinte daraufhin erneut einen Rentenanspruch, was vom kantonalen Gericht bestätigt wurde.

Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es berücksichtigte, dass der Frau im massgeblichen Zeitpunkt nur noch sieben Monate bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben. Zudem verfügte sie über keine berufliche Ausbildung und war fast dreissig Jahre ausschliesslich in der Unterhaltsreinigung tätig gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es unrealistisch, dass sie in dieser Situation für die wenigen verbleibenden Monate noch eine leidensadaptierte Anstellung hätte finden können.

Das Bundesgericht hob daher die Entscheide der Vorinstanzen auf und sprach der Frau rückwirkend ab Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Es begründete seinen Entscheid primär mit dem fortgeschrittenen Alter der Versicherten, das die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit verunmöglichte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_59/2025