Ein Mann, der vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilt wurde, scheiterte mit seinem Versuch, das Bundesgericht zu einer erneuten Prüfung seines Falles zu bewegen. Nachdem das Bundesgericht seine erste Beschwerde bereits am 5. November 2025 abgewiesen hatte, reichte er Ende November ein Revisionsgesuch ein. Er forderte die Aufhebung des Urteils, eine finanzielle Entschädigung für die "aufgezwungene Gefangenschaft" sowie seine sofortige Freilassung.
In seiner Eingabe beteuerte der Verurteilte seine Unschuld und behauptete, mit dem wahren Täter verwechselt worden zu sein. Zudem kritisierte er ein psychiatrisches Gutachten, das in seinem Fall erstellt worden war. Laut seiner Darstellung habe der tatsächliche Täter ihn zu Boden gestossen, wobei er auf einen Hammer gefallen sei.
Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass der Mann keinen der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsgründe angeführt hatte. Seine Argumente wiederholten im Wesentlichen die bereits in der ersten Beschwerde vorgebrachten Punkte. Das Gericht stellte klar, dass eine Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung des Urteils zu verlangen, das der Gesuchsteller für falsch hält. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliege nicht der Revision. Das Gericht trat daher auf das Gesuch nicht ein und behielt sich vor, weitere ähnliche Eingaben ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.