Symbolbild
Witwe erhält Unfallversicherung nach tödlichem Tauchunfall ihres Mannes
Ein Taucher starb nach einem Aufstieg aus 100 Metern Tiefe ohne Dekompressionsstopps. Das Bundesgericht stuft den Vorfall als Unfall ein und weist den Fall an die Versicherung zurück.

Ein 59-jähriger Business Development Manager kam im Juli 2022 bei einem Tauchgang zu einem Schiffswrack in 98 Metern Tiefe in Italien ums Leben. Nach nur kurzer Zeit unter Wasser stieg er ohne seine Tauchpartner und ohne die erforderlichen Dekompressionsstopps innerhalb von sechs Minuten wieder an die Wasseroberfläche auf. An der Oberfläche konnte er noch um Hilfe rufen, wurde dann aber ohnmächtig und verstarb trotz Rettungsmaßnahmen.

Die Allianz Versicherung hatte der Witwe des Verstorbenen die Leistungen verweigert, da sie den Vorfall nicht als Unfall im Sinne des Gesetzes einstufte. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der Witwe ab. Die Obduktion ergab, dass der schnelle Aufstieg zu einer arteriellen Gasembolie mit Überblähung der Lunge (pulmonales Barotrauma) und in der Folge zum Herz-Kreislauf-Stillstand geführt hatte.

Das Bundesgericht beurteilte den Fall anders und qualifizierte den Vorfall als Unfall. Es betonte, dass bei einem Tauchgang in 100 Meter Tiefe eine enorme Druckveränderung auf den Körper wirkt, die beim Aufstieg ausgeglichen werden muss. Dies unterscheide den Fall von früheren Entscheiden, bei denen es um geringere Tauchtiefen ging. Die massive Organschädigung, die innerhalb weniger Minuten entstand, erfülle zudem das Kriterium der Plötzlichkeit eines Unfalls.

Das Gericht wies den Fall an die Versicherung zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft, insbesondere eine mögliche Leistungskürzung unter dem Aspekt eines Wagnisses. Tauchen in Tiefen über 40 Meter gilt gemäß einer Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG als Wagnis, was zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_67/2025