Ein 53-jähriger Mann, der zuletzt als Strassenmarkierer gearbeitet hatte, versuchte zum zweiten Mal, eine IV-Rente zu erhalten. Seine erste Anmeldung im Jahr 2007 wegen eines Schleudertraumas wurde 2009 abgelehnt. Bei seiner erneuten Anmeldung 2019 berief er sich auf dasselbe Schleudertrauma von 2005 und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Die IV-Stelle Luzern liess den Mann umfassend medizinisch untersuchen. Die Gutachter diagnostizierten eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode sowie eine anhaltende Schmerzstörung. Der psychiatrische Gutachter attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings stellte der neuropsychologische Gutachter fest, dass der Mann bei den Tests nicht kooperierte und sein Verhalten auf eine "gezielte Antwortmanipulation" hindeutete.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen und wies die Beschwerde des Mannes ab. Es hielt fest, dass die beschriebenen Beschwerden und Befunde nicht neu seien. Bereits bei der ersten Anmeldung hatte der Mann über starke Schmerzen, Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen geklagt. Auch damals wurden eine depressive Episode und chronische Schmerzproblematik diagnostiziert.
Entscheidend war für das Gericht, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nachgewiesen werden konnte. Die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung im Jahr 2019 allein stellte keine erhebliche Veränderung dar, zumal eine solche Behandlung bereits nach der ersten Anmeldung empfohlen worden war. Angesichts der festgestellten Aggravation in der neuropsychologischen Untersuchung erachtete das Gericht die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit zudem als nicht schlüssig begründet.