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Firma und Inhaberin müssen trotz Steuerdoppelbelastung Mehrwertsteuer zahlen
Eine GmbH und ein Einzelunternehmen kämpften erfolglos gegen ihre Mehrwertsteuerpflicht. Das Bundesgericht wies ihr Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil ab.

Eine GmbH und ein Einzelunternehmen aus dem Kanton Zug, beide unter Kontrolle desselben Ehepaars, wehrten sich gegen ihre Mehrwertsteuerpflicht für die Jahre 2015 bis 2019. Sie argumentierten, dass die gleichen Geldflüsse bereits als Lohneinkommen bei der direkten Steuer erfasst worden seien und daher nicht ein zweites Mal als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz besteuert werden dürften.

Nachdem das Bundesgericht im August 2025 ihre Beschwerden abgewiesen hatte, forderten die Unternehmen eine Revision dieses Urteils. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass einer der beteiligten nebenamtlichen Bundesrichter, Markus Berger, befangen gewesen sei. Berger hatte zuvor als Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem direktsteuerlichen Verfahren mitgewirkt, das denselben Sachverhalt betraf.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch nun ab. Es erklärte, dass es sich beim direktsteuerlichen und beim mehrwertsteuerlichen Verfahren nicht um die gleiche Sache handle. Die Verfahren betrafen unterschiedliche Steuersubjekte, Steuerobjekte und Steuerperioden. Während im direktsteuerlichen Verfahren ein Ehepartner Steuersubjekt war, waren es im mehrwertsteuerlichen Verfahren die GmbH und die Inhaberin des Einzelunternehmens.

Das Gericht stellte fest, dass keine Befangenheit des Richters vorlag und die Unternehmen die Mehrwertsteuer trotz der von ihnen beklagten Doppelbelastung entrichten müssen. Die unterschiedliche Behandlung derselben Geldflüsse in verschiedenen Steuergesetzen sei aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzung dieser Gesetze gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9F_23/2025