Symbolbild
Autofahrer bleibt von Handydurchsuchung verschont
Die Staatsanwaltschaft wollte das Handy eines Mannes durchsuchen, der im Verdacht steht, vor einer Polizeikontrolle geflohen zu sein. Das Bundesgericht lehnt dies mangels ausreichender Beweise ab.

Ein Mann war verdächtigt worden, im Juli 2023 in Aarau mit überhöhter Geschwindigkeit vor einer Polizeikontrolle geflohen zu sein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte ein Strafverfahren gegen ihn wegen mehrerer Verkehrsdelikte und stellte sein iPhone sicher. Der Beschuldigte verlangte jedoch die Siegelung des Geräts, um dessen Durchsuchung zu verhindern.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung des Handys ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Mann vorliege. Weder konnte die Identität des Fahrers zweifelsfrei festgestellt werden, noch war das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs auf den vorliegenden Bildern erkennbar. Die Mutter des Verdächtigen hatte zudem ausgesagt, dass sie selbst das Auto zur fraglichen Zeit benutzt habe.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie brachte vor, das Zwangsmassnahmengericht hätte ihr eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel gewähren müssen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft bewusst nicht alle verfügbaren Beweismittel eingereicht hatte und unter diesen Umständen keine Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist bestand. Die Handydaten des Mannes bleiben somit vor dem Zugriff der Ermittler geschützt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_166/2024