Symbolbild
Mann muss sein 74-seitiges Ausstandsgesuch auf 20 Seiten kürzen
Ein Mann wollte eine Staatsanwältin wegen Befangenheit vom Verfahren ausschliessen lassen. Das Obergericht forderte ihn auf, sein überlang geratenes Gesuch zu kürzen.

Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein 74-seitiges Gesuch eingereicht, um die Staatsanwältin Leslie Gmür und die Staatsanwaltschaft Schaffhausen wegen angeblicher Befangenheit vom Verfahren gegen ihn auszuschliessen. Das Obergericht forderte den Mann auf, sein Ausstandsgesuch wegen Weitschweifigkeit und teilweise ungebührlichen Inhalts auf maximal 20 Seiten zu kürzen. Für diese Kürzung setzte das Gericht eine nicht verlängerbare Frist bis zum 19. Januar 2026.

Der Mann wehrte sich gegen diese Kürzungsaufforderung und reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er verlangte zudem, dass die Präsidentin des Obergerichts Schaffhausen im laufenden kantonalen Ausstandsverfahren in den Ausstand treten solle.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Zum einen sei ein Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtspräsidentin zuerst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen und nicht direkt beim Bundesgericht. Zum anderen handle es sich bei der Aufforderung zur Kürzung um einen Zwischenentscheid, der nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sei. Der Mann habe nicht dargelegt, inwiefern ihm durch die Kürzungsaufforderung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte. Er könne seine Beschwerde gegen die Kürzungsaufforderung später noch vorbringen, falls sein Ausstandsgesuch abgelehnt werden sollte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_43/2026