In einem Zivilprozess zwischen zwei Parteien vor der Waadtländer Kantonalinstanz wurde ein Experte beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Nach Abschluss seiner Arbeit reichte der Experte im Juni 2025 sein Gutachten zusammen mit einer Honorarrechnung von 37'000 Franken ein. Die zuständige Richterin forderte daraufhin beide Prozessparteien auf, sich zur Rechnung zu äußern.
Obwohl beide Parteien ein Ergänzungsgutachten verlangten, erhob der Mann zunächst keine Einwände gegen die Höhe des Honorars. Er merkte lediglich an, dass das Ergänzungsgutachten keine zusätzliche Vergütung nach sich ziehen sollte. Die Richterin setzte daraufhin das Honorar auf 37'000 Franken fest, mit der Begründung, dass die Parteien die Rechnung stillschweigend akzeptiert hätten.
Als der Mann später gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegte, wurde diese vom Kantonsgericht abgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Mann keine konkreten Einwände innerhalb der gesetzten Frist vorgebracht hatte und zudem keinen alternativen Betrag genannt hatte, den er für angemessen hielt. Seine Beschwerde richtete sich außerdem hauptsächlich gegen die Kosten des Ergänzungsgutachtens, nicht gegen die bereits festgesetzte Rechnung.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Beschwerde für unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Entscheidung, die lediglich die Höhe der Honorare eines Gerichtssachverständigen festlegt, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes verursachen. Die Beschwerde wurde daher in einem vereinfachten Verfahren abgewiesen, und der Mann muss die Gerichtskosten tragen.