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Haushälterin erhält keine Unfallversicherungs-Leistungen nach Angriff
Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen ein, weil die Beschwerden der Frau nicht mehr unfallbedingt seien. Die zu spät begründete Einsprache wurde vom Bundesgericht nicht akzeptiert.

Eine 1978 geborene Haushälterin und Reinigungskraft erlitt am 25. September 2018 Verletzungen durch einen tätlichen Angriff ihres damaligen Ehemanns. Die AXA Versicherungen AG, bei der sie obligatorisch unfallversichert war, übernahm zunächst die Heilbehandlungskosten und zahlte Taggelder. Am 19. April 2022 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 30. April 2022 ein, mit der Begründung, dass die anhaltenden Gesundheitsstörungen nicht mehr durch den Unfall verursacht seien.

Die Rechtsvertreterin der Frau reichte am 23. Mai 2022 eine vorsorglich erhobene Einsprache ein und bat um eine Frist für eine ausführlichere Begründung. Die ergänzende Begründung folgte erst am 19. August 2022. Die AXA trat auf die Einsprache nicht ein, da sie mangelhaft begründet war. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Haushälterin ebenfalls ab. Es stellte fest, dass die Rechtsvertreterin bereits Monate vor der Verfügung mandatiert worden war und ausreichend Zeit (35 Tage) für eine ordnungsgemäße Einsprache gehabt hätte. Der bloße Hinweis auf die angebliche Meinung der behandelnden Ärzte zur fortbestehenden Unfallkausalität reichte als Begründung nicht aus. Das Gericht sah im Vorgehen der Rechtsvertreterin einen rechtsmissbräuchlichen Versuch, die gesetzlich nicht verlängerbare Einsprachefrist zu umgehen.

Das Bundesgericht betonte, dass die später eingereichte ausführliche Begründung sich ausschließlich auf bereits bekannte medizinische Berichte stützte, die problemlos innerhalb der ursprünglichen Frist hätten angeführt werden können. Die Gerichtskosten wurden der Haushälterin auferlegt, und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_231/2025