Eine 50-jährige Frau hatte seit 2018 mehrfach vergeblich versucht, eine IV-Rente wegen Rückenbeschwerden zu erhalten. Nach drei abgelehnten Anträgen stellte sie im Juni 2023 erneut ein Gesuch. Die IV-Stelle trat jedoch nicht darauf ein, da die Frau keine relevante Veränderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten umfassenden Prüfung im Jahr 2019 glaubhaft machen konnte.
Bei der ersten Prüfung im Jahr 2019 waren bei der Frau eine Diskushernie, Diabetes, eine depressive Störung sowie Urininkontinenz diagnostiziert worden. Damals stellten die Ärzte jedoch Inkonsistenzen fest und äußerten den Verdacht auf Schmerzaggravation oder gar Simulation. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam zum Schluss, dass die Frau in einer angepassten, wirbelsäulenschonenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.
Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen zu Knie- und Schulterproblemen sowie die Berichte über durchgeführte Operationen konnten keine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit belegen. Auch die vom behandelnden Psychiater beschriebene chronische Schmerzstörung und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung reichten nicht aus, um eine relevante Veränderung nachzuweisen. Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten war.